Audentes verein
"Audentes" ist eine De-facto-Vereinigung, die einen Beitrag zur Organisation von Veranstaltungen auf lokaler Ebene leisten soll (Belgien, Niederlande, Luxemburg). Mitglieder des Clans MacKinnon sind von Rechts wegen Audentes-Mitglieder, jedoch sind nur diejenigen stimmberechtigt, die einen finanziellen Beitrag leisten. Nichtmitglieder des Clans können gegen Zahlung des Mitgliedsbeitrags auch dem Verein beitreten und an Aktivitäten teilnehmen.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Euro pro Jahr und pro Person
Die Unterzeichnete, die am 3. November 2019 in der Hauptversammlung zusammentritt, erklären sich untereinander und mit allen Personen, die aufgrund dieser Satzung danach die De-facto-Vereinigung einhalten werden
"AUDENTES BeNeLux", im Folgenden als "Verein" bezeichnet
Sitz, Objekt:
Artikel 1: Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz des Sekretärs.
Artikel 2: Der Zweck des Vereins ist
- den Geist des MacKinnon-Clans zu fördern und zu fördern, seine Mitglieder zu ermutigen, Kontakt untereinander und mit anderen Menschen schottischer und anderer Herkunft aufzunehmen, zu erleichtern und aufrechtzuerhalten, die ihre Anziehungskraft auf Schottland teilen;
- Förderung und Förderung der schottischen Geschichte, Tradition und kulturellen Aktivitäten, insbesondere des MacKinnon-Clans.
Artikel 3:
Ist ein Mitglied
- Jeder Erwachsene, der national oder nicht Mitglied des MacKinnon-Clans ist, erklärt, die Aktionen und Ziele des Vereins zu unterstützen, unabhängig davon, ob er im Hoheitsgebiet der Benelux-Mitgliedstaaten wohnt oder nicht, und zahlt den in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Beitrag , 1) Nur Mitglieder in der Reihenfolge ihres Beitrags haben Stimmrecht und können in den Vorstand gewählt werden. Aufnahme neuer Mitglieder.
Das Präsidium empfängt Kandidatenmitglieder so bald wie möglich nach Eingang des Antrags, um ihre Motivation und Bereitschaft zu beurteilen, sich an die Werte des Vereins zu halten.
Bis zu seiner wirksamen Annahme wird der Bewerber aufgefordert, den in Artikel 10 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehenen Beitrag zu zahlen und an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
Das Präsidium wird unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Bewerbers, seiner tatsächlichen Verbundenheit mit den Werten des Vereins und seiner Sorgfalt die endgültige Annahme oder Ablehnung der Kandidatur bei der nächsten Generalversammlung, jedoch frühestens 6 Monate später, vorschlagen die Einreichung des Antrags.
Die Entscheidung, das neue Mitglied aufzunehmen, oder die Ablehnung seiner Kandidatur durch die Generalversammlung - die nicht an die Meinung des Präsidiums gebunden ist - gelten als letztes Mittel und müssen nicht begründet werden. Der zugelassene Kandidat wird vom Kommissar der Clan MacKinnon Society adoptiert und aufgefordert, seinen Mitgliedsbeitrag an diese zu zahlen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Artikel 5: Durch den Beitritt zum Verein verzichtet das Mitglied in seinem Namen und im Namen seiner Begünstigten auf jegliche Rechte am Vermögen des Vereins.
Artikel 6: Das Vereinsmitglied verpflichtet sich zu jeder Zeit, insbesondere aber, wenn es den Clan vertritt oder seine Farben trägt, sich immer wie ein Gentleman zu verhalten, was sich insbesondere in seiner Haltung, seinem mündlichen Ausdruck und seiner angemessenen Kleidung widerspiegelt auf die Umstände.
Die Mitglieder schulden sich gegenseitig Respekt, Wohlwollen und gegenseitige Hilfe.
Artikel 7: Die Mitgliedschaft geht verloren
- Durch den Tod,
- Durch schriftlichen Rücktritt (Post oder E-Mail) an den Kommissar,
- durch automatischen Rücktritt; Wer den Beitragsbetrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit bezahlt, gilt als zurückgetreten. Jeder, der den Mitgliedsbeitrag an die MacKinnon Society gezahlt hat, aber den in Artikel 10 Absatz 2 Nummer 1 genannten Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, bleibt Mitglied, verliert jedoch sein Stimmrecht bei der Generalversammlung und dem if anwendbar, seine Amtszeit als Direktor.
- Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann von der Generalversammlung auf Vorschlag des Präsidiums oder des Kommissars für einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Geist oder das Ansehen des Clans ausgesprochen werden.
Die Organe des Vereins:
Die Generalversammlung :
Artikel 9: Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins; Den Vorsitz führt der Kommissar
Es setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und ist verantwortlich für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit und insbesondere:
Für die Wahl der Mitglieder des Büros, mit Ausnahme des Kommissars, dessen Amt nicht wählbar ist,
für die Genehmigung von Konten und Budgets, für die Aufnahme neuer Mitglieder,
zum Ausschluss eines Mitglieds,
für die Festsetzung des Höchstbetrags des Beitrags, der den von der Clan MacKinnon Society oder einem entsprechenden Betrag in Euro geforderten Betrag während des Tages nicht überschreiten darf
für die Genehmigung der Organisation von Veranstaltungen durch die Pflege und auf Kosten des Vereins
für den Abschluss von Handelsverträgen mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro für jede Kooperationsvereinbarung auf dem Gebiet ihres Faches und im Allgemeinen über die Zuteilung von Praktika für mehr als ein Jahr zu entscheiden,
für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit des Präsidiums anvertraut sind.
Sie tritt mindestens zweimal im Jahr in den Monaten April und Oktober zusammen (1). Sie wird hierfür vom Kommissar schriftlich (per Post oder elektronisch) mit Einzelheiten zur Tagesordnung einberufen.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden effektiven Mitglieder oder ihrer Vertreter getroffen; In diesem Fall ist mangels Mehrheit das Votum des Kommissars oder seines Vertreters entscheidend.
Ein effektives Mitglied kann einem anderen effektiven Mitglied eine Vollmacht erteilen. Jedes wirksame Mitglied darf maximal zwei Stimmrechtsvertreter haben.
Der Schreibtisch:
Artikel 10:
§ 1: Das Präsidium besteht neben dem Kommissar, der auch Vorsitzender ist, aus mindestens zwei und höchstens vier Direktoren - einschließlich des Sekretärs und des Schatzmeisters -, die im Oktober (1) für einen bestimmten Zeitraum gewählt werden von zwei Jahren, die erneuerbar ist. Das Präsidium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Die Direktoren müssen ordentliche Mitglieder sein; Zwei zusammenlebende Mitglieder oder mehrere Mitglieder derselben Familie können nicht gemeinsam Teil des Präsidiums sein.
Im Falle des Rücktritts eines Direktors und sofern die Anzahl der Sitze unter das im vorherigen Absatz festgelegte Minimum fällt, wird die Hauptversammlung aufgefordert, einen neuen Direktor zu wählen, der das Mandat seines Vorgängers beendet. (1)
§ 2: Das Präsidium ist zuständig
- zur Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags innerhalb der von der Generalversammlung gemäß Artikel 9 festgelegten Grenzen.
- für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der täglichen Geschäftsführung des Vereins und insbesondere für Ausgaben von 250 bis 1.000 Euro sowie für Investitionen bis zu einem Jahr.
§ 3: Die Entscheidungen des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen oder vertretenen Stimmen getroffen; Im Falle eines Unentschieden hat das des Kommissars Vorrang.
Die Direktoren und der Kommissar können einen anderen Direktor vertreten. Jeder Direktor kann nur Inhaber eines Bevollmächtigten sein.
Der Commissioner:
Artikel 11: Der Kommissar wird vom Verwaltungsrat der Clan MacKinnon Society ernannt.
Sein Amt ist nicht wählbar. Der Kommissar hat das Recht, gegen jede Entscheidung ein Veto einzulegen, die im Widerspruch zu den Interessen, dem Image oder den Traditionen des Clans oder der Clan MacKinnon Society oder den schottischen Traditionen im Allgemeinen steht.
Er hat das Recht, die ordentliche Korrespondenz des Vereins zu unterschreiben. Er ist befugt, den Verein bis zu maximal 250 Euro zu verpflichten.
Schatzmeister:
Artikel 12: Der Schatzmeister verwaltet allein und in eigener Verantwortung das ihm anvertraute Vermögen des Vereins. Sie führt die von den zuständigen Stellen akzeptierten Zahlungen aus und verfolgt die Eintreibung von Schulden. Er hat die Befugnis, Bankzahlungsaufträge allein zu unterzeichnen und die Eröffnung von Bankkonten zu beantragen. Sie berichtet der Generalversammlung über ihre Geschäftsführung.
Ein Administrator fungiert als Wirtschaftsprüfer, der befugt ist, Bankkonten zu konsultieren. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres
Der Sekretär :
Artikel 13: Der Sekretär ist verantwortlich für die Führung der Archive des Vereins und insbesondere des Registers der Beschlüsse der Generalversammlung und des Präsidiums sowie der Mitgliederliste. Er unterzeichnet gemeinsam mit dem Kommissar Verträge über finanzielle Interessen
Schlussbestimmungen :
Artikel 14: Alle Angelegenheiten, die nicht unter diese Statuten fallen, werden in Übereinstimmung mit den Statuten (Statuten) der Clan MacKinnon Society geregelt, und jede Bestimmung, die gegen denselben Text verstoßen würde, gilt als ungeschrieben.
Artikel 15: Diese Statuten sind in französischer und niederländischer Sprache verfasst, wobei jede Version als Original betrachtet wird.
- so geändert von der Hauptversammlung am 3. April 2021
- so geändert von des Hauptversammlung am 10 Dezember 2022
Laden Sie hier die Satzung des Vereins herunter